Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Amtsgericht Bad Schwalbach - Nachlassgericht - wird angewiesen, den Erbschein vom 12.03.2014 einzuziehen.
Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Einziehungsverfahrens erster Instanz zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet in beiden Instanzen nicht statt.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 186.102,97 EUR.
I.
Der Erblasser errichtete am 04.01.1974 ein Testament, in dem er die Beteiligte zu 2. als Erbin einsetzte. Wegen der Einzelheiten des Testaments wird auf Bl. 27 d. A. Bezug genommen. Am ....1995 schloss er mit der Beteiligten zu 2. die Ehe. Diese Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 15.01.2001 geschieden.
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