OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2016
20 W 322/14
Normen:
BGB § 2077;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 120/14

Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten der Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei späterer Eheschließung und Scheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 20 W 322/14

DRsp Nr. 2016/11671

Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten der Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei späterer Eheschließung und Scheidung

1. Die Anwendung des § 2077 BGB setzt voraus, dass die Eheschließung der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorausgegangen ist. 2. Eine analoge Anwendung des § 2077 BGB auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt nicht in Betracht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Amtsgericht Bad Schwalbach - Nachlassgericht - wird angewiesen, den Erbschein vom 12.03.2014 einzuziehen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Einziehungsverfahrens erster Instanz zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet in beiden Instanzen nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 186.102,97 EUR.

Normenkette:

BGB § 2077;

Gründe

I.

Der Erblasser errichtete am 04.01.1974 ein Testament, in dem er die Beteiligte zu 2. als Erbin einsetzte. Wegen der Einzelheiten des Testaments wird auf Bl. 27 d. A. Bezug genommen. Am ....1995 schloss er mit der Beteiligten zu 2. die Ehe. Diese Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 15.01.2001 geschieden.