BayObLG - Beschluß vom 02.02.1999
1Z BR 143/98
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2, § 2085, § 2156, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1386
NJW-RR 1999, 946
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 73/98 ,
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen VI 369/97 ,

Wirksamkeit einer Zuwendung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung durch Vermächtnis

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 143/98

DRsp Nr. 1999/4070

Wirksamkeit einer Zuwendung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung durch Vermächtnis

»1. Die Zuwendung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung durch Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Erblasser ohne Angabe eines weiteren Zwecks der Zuwendung die Bestimmung der Höhe des Geldbetrages dem Erben überlassen hat und auch dem Zweck der Einrichtung eine sachliche Begrenzung der Höhe der Zuwendung nicht entnommen werden kann.2. Zur Frage, ob in einem solchen Fall auch die in demselben Testament enthalten Erbeinsetzung unwirksam ist.3. Zur Verpflichtung der Tatsachengerichte, zur Ermittlung des Erblasserwillens den Notar zu hören, der das Testament beurkundet hat.«

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2, § 2085, § 2156, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 92 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Sie stand seit September 1993 unter Betreuung. Zur Betreuerin war ihre Nichte, die Beteiligte zu 3, bestellt, die die Erblasserin bis zu deren Tod auch versorgte. Der Nachlaß besteht aus Geldvermögen und Grundstücken im Wert von zusammen mehr als 900000 DM.