OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 7 U 205/00
DRsp Nr. 2004/8978
Wirksamkeit eines Erbverzichtsvertrages
»1. Lässt sich ein Erblasser bei Abschluss eines Erbverzichtsvertrages vollmachtlos vertreten und genehmigt er den Vertrag später, wobei seine Unterschrift lediglich notariell beglaubigt wird, ist der Erbverzichtsvertrag unwirksam. 2. Enthält der Erbverzichtsvertrag auch Grundstücksübertragungen, kommt eine Heilung nach BGB § 313 S. 2 nicht in Betracht. «