OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2017
2 Wx 86/17
Normen:
BGB § 2250 Abs. 1; BGB § 2250 Abs. 3 S. 2; BeurkG § 7 Nr.3;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 393
MDR 2017, 13
NJW 2017, 9
ZEV 2017, 595
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 VI 44/16

Wirksamkeit eines NottestamentsAnforderungen an die Mitwirkung als Zeuge bei der Errichtung

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 2 Wx 86/17

DRsp Nr. 2017/12674

Wirksamkeit eines Nottestaments Anforderungen an die Mitwirkung als Zeuge bei der Errichtung

1. Ein Nottestament ist nicht wirksam errichtet, wenn einer der drei gem. § 2250 Abs. 1 BGB erforderlichen Zeugen der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten war (§§ 2250 Abs. 3 S. 2 BGB, 7 Nr. 3 BeurkG). 2. Eine weitere bei der Kundgabe des Erblasserwillens anwesende Person ist nur dann Zeuge i.S. von § 2250 Abs. 1 BGB, wenn sie von Anfang an zur Mitwirkung bereit war. Allein, dass sie die Erklärung des Erblassers mit angehört hat, reicht nicht aus. Das gilt umso mehr, wenn diese Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte und daher nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprach.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16.03.2017 gegen den am 14.02.2017 erlassenen Beschluss der Richterin des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 10.02.2017, 39 VI 44/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2250 Abs. 1; BGB § 2250 Abs. 3 S. 2; BeurkG § 7 Nr.3;

Gründe

I.

Am 10.10.2015 gegen 21:20 Uhr ist Herr X (Erblasser) in einem Krankenhaus in L (Q) verstorben. Der Erblasser war geschieden und hatte keine Kinder. Seine Eltern und seine 3 Brüder sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 2) bis 10) sind seine Nichten und Neffen.