Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) wird zurückgewiesen.
II.Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines Eigentumsumschreibungsantrags.
Mit notarieller Urkunde vom 23.10.2012 (URNr. 22.../201. Notar Dr. N... W...) übertrug D... L... seinem Sohn S... (geb. ...) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen im Grundbuch des Amtsgerichts Schwandorf für W... Blatt 82... (Flst. 2.../5..., 2.../5..., 2.../6...), Blatt 1... (Flst. 2.../6) und Blatt 1... (Flst. 5.../1..., 2.../6...) eingetragenen Grundbesitz. Die Beteiligten vereinbarten ein Rückforderungsrecht im Falle des Vorversterbens des Sohnes zugunsten der Eltern als Gesamtberechtigte.
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