BFH - Beschluss vom 15.05.2009
II B 155/08
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 2332 Abs. 1; AO § 45 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; ErbStG § 10 Abs. 3; ErbStG § 10 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1441
FamRZ 2009, 1579
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2749/06

Wirtschaftliche Belastung eines Erblasser im Todeszeitpunkt mit einer Pflichtteilsschuld

BFH, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen II B 155/08

DRsp Nr. 2009/16086

Wirtschaftliche Belastung eines Erblasser im Todeszeitpunkt mit einer Pflichtteilsschuld

Normenkette:

BGB § 214 Abs. 1; BGB § 2332 Abs. 1; AO § 45 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; ErbStG § 10 Abs. 3; ErbStG § 10 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Alleinerbin ihres im Oktober 2004 verstorbenen Vaters (V), der seinerseits aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Alleinerbe seiner im Juni 1998 verstorbenen Ehefrau, der Mutter (M) der Klägerin, gewesen war.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte den Antrag der Klägerin, den ihr aufgrund der Enterbung durch M gegen V zustehenden Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, in der Einspruchsentscheidung mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Anspruch gegenüber V nicht ernsthaft geltend gemacht.

Mit der Klage brachte die Klägerin vor, sie habe den Pflichtteilsanspruch zwar gegenüber V geltend gemacht, aber wegen dessen schlechten Gesundheitszustands und Problemen bei der Erfüllung des Anspruchs von der weiteren Verfolgung abgesehen. Dies stehe aber dem Abzug des Anspruchs als Nachlassverbindlichkeit nicht entgegen.