FG München - Urteil vom 15.09.1999
4 K 1884/96
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Wirtschaftliche Betrachtungsweise - Gleichstellungsgeld im ErbStG

FG München, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 1884/96

DRsp Nr. 2001/2212

Wirtschaftliche Betrachtungsweise - Gleichstellungsgeld im ErbStG

1. Dem am Zivilrecht orientierten Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise grundsätzlich fremd. 2. Der Schenkungssteuer als Rechtsverkehrsteuer unterliegen die tatsächlich gewählten Gestaltungen ohne Rücksicht darauf, ob andere steuervorteihaftere Gestaltungen hätten gewählt werden können. 3. Im Streitfall: Besteuerung eines Gleichstellungsgeldes.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob eine Grundstücksschenkung einer Mutter an ihren Sohn mit der Auflage, dessen Bruder - dem Kläger (Kl) - ein Gleichstellungsgeld zu bezahlen, schenkungsteuerrechtlich so zu behandeln ist, als ob die Mutter das Grundstück beiden Söhnen geschenkt und der Kl anschließend seinen Hälfteanteil veräußert hätte.

Mit notariellem Vertrag vom 17.12.1992 überließ Frau FlNr. in der Gemarkung zum Alleineigentum.

Nach Abschnitt 5.2. bedingte sich Frau zur Gleichstellung ihrer Söhne von ihrem Sohn A aus, daß dieser dem Kl einmalig einen Betrag von 366.250 DM bezahle (ein Teilbetrag von 316.250 DM wird verzinst zum 1.10.1993 fällig, der Rest von 50.000 DM ist bis zum Ableben der Frau X zinslos gestundet). Frau wandte diesen Betrag dem Kl mit der Auflage zu, die empfangenen Gelder zum Erwerb von Grundstückseigentum zu verwenden.