OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.01.2001
3 Sa 3/01
Normen:
FGG § 5 § 73 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 75

Wohnsitz des Erblassers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 3/01

DRsp Nr. 2005/7600

Wohnsitz des Erblassers

»Hält sich der Erblasser zur Zeit des Erbfalles in einem Hospiz auf und hat sein Betreuer um gerichtliche Genehmigung der Wohnungsauflösung nachgesucht, weil eine Rückkehr des Erblassers in die zuletzt von ihm bewohnte, an einem anderen Ort befindliche, Wohnung nicht mehr in Betracht zu ziehen ist, so ist der für die örtliche Zuständigkeit nach § 73 FGG maßgebliche letzte Wohnsitz des Erblassers am Ort des Hospizes.«

Normenkette:

FGG § 5 § 73 ;
Fundstellen
FGPrax 2002, 75