FG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2001
7 K 5216/97 E
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 Satz 2 ; BauNVO (1977) § 10 Abs. 1 ; BauNVO § 10 Abs. 4 ;

Wohnungseigentumsförderung; Gebäude; Sondergebiet; Ferienhausgebiet; Baugenehmigung; Selbstnutzung; Dauerndes Wohnen - Wohnungseigentumsförderung für ein in einem Sondergebiet liegenden Gebäude, wenn die Genehmigung des dauernden Wohnens aufgrund einer Baugenehmigung vorliegt

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 7 K 5216/97 E - Aktenzeichen 7 K 5366/97 E - Aktenzeichen 7 K 5365/97 E

DRsp Nr. 2003/9931

Wohnungseigentumsförderung; Gebäude; Sondergebiet; Ferienhausgebiet; Baugenehmigung; Selbstnutzung; Dauerndes Wohnen - Wohnungseigentumsförderung für ein in einem Sondergebiet liegenden Gebäude, wenn die Genehmigung des dauernden Wohnens aufgrund einer Baugenehmigung vorliegt

Im Falle der Genehmigung des dauernden Wohnens aufgrund einer Baugenehmigung ist die Selbstnutzung eines Wohngebäudes auch dann nach § 10e EStG begünstigt, wenn es in einem als Sondergebiet (Ferienhausgebiet) ausgewiesenen Areal errichtet worden ist.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 Satz 2 ; BauNVO (1977) § 10 Abs. 1 ; BauNVO § 10 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob den Klägern für ein im Jahre 1993 angeschafftes Einfamilienhaus eine Wohnungseigentumsförderung gem. § 10 e Einkommensteuergesetz - EStG - zu gewähren ist.

Am 30.9.1974 beschloß der Rat der Stadt "H-Stadt" den Bebauungsplan Nr. "01" für das dort als Ferienhausgebiet "X" bezeichnete Areal. Der Plan weist das Gebiet als Sondergebiet aus. Nach dem in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellten Plankonzept sollten folgende Möglichkeiten angeboten werden: Freizeitwohnen, Kurzzeitwohnen und Ferienwohnen.