Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Auskunft über Börsentermingeschäfte aus den Jahren 1977 bis 1990 in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin unterhält seit Anfang der 1970er Jahre bei der Beklagten ein Girokonto und ein Depot, über die er seit 1977 u.a. Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien abwickelte. Die Beklagte übersandte ihm Abrechnungen über diese Geschäfte sowie Kontoauszüge und -abschlüsse. Am 8. November 1990 unterzeichnete er erstmals eine Informationsschrift im Sinne des §
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