BGH - Urteil vom 30.01.2001
XI ZR 183/00
Normen:
BGB §§ 666, 675 Abs. 1 ; HGB § 257 ;
Fundstellen:
BB 2001, 750
DB 2001, 1142
MDR 2001, 579
NJW 2001, 1486
ZIP 2001, 561
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs gegen das kontoführende Kreditinstitut

BGH, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen XI ZR 183/00

DRsp Nr. 2001/4511

Zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs gegen das kontoführende Kreditinstitut

»Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt.«

Normenkette:

BGB §§ 666, 675 Abs. 1 ; HGB § 257 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Auskunft über Börsentermingeschäfte aus den Jahren 1977 bis 1990 in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin unterhält seit Anfang der 1970er Jahre bei der Beklagten ein Girokonto und ein Depot, über die er seit 1977 u.a. Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien abwickelte. Die Beklagte übersandte ihm Abrechnungen über diese Geschäfte sowie Kontoauszüge und -abschlüsse. Am 8. November 1990 unterzeichnete er erstmals eine Informationsschrift im Sinne des § 53 Abs. 2 BörsG.