Der Kläger begehrt die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Flurstück (im folgenden: Fenne). Er stützt sich auf eine Bestimmung im Testament seines am 28. Juli 1901 verstorbenen Urgroßonkels Marten H., das dieser am 13. Oktober 1888 errichtet hatte.
§ 3 des Testaments lautet:
»Meine Schwester Elsabe R. geborene H. ... soll die Nutznießung meiner Fenne ... bis an ihr Lebensende haben. Die Fenne soll als Weideland benutzt und weder verkauft noch verpfändet werden.
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