FG Nürnberg - Urteil vom 20.09.2007
IV 277/04
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 14 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 395

Zeitpunkt der Ausführung von Schenkungen - Verjährung der Festsetzung von Schenkungsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IV 277/04

DRsp Nr. 2007/22874

Zeitpunkt der Ausführung von Schenkungen - Verjährung der Festsetzung von Schenkungsteuer

1. Zivilrechtlich ist eine Schenkung dann ausgeführt, wenn der Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug tun muss. Es genügt ein bedingter oder befristeter Vollzug, der Leistungserfolg wird nicht verlangt. 2. Steuerrechtlich ist eine Schenkung ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll; danach richtet sich auch der Gegenstand der Schenkung. 3. Ist der Erwerb dem Finanzamt vor Abgabe der Schenkungsteuerklärung nicht angezeigt oder sonst wie bekannt geworden, so ist bei späterem Ergehen des Bescheids Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine oder mehrere Schenkungen vorliegen, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung(en) ausgeführt ist (sind) sowie ob die Festsetzung von Schenkungsteuer verjährt ist.

I.