BFH - Urteil vom 21.04.2009
II R 57/07
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr.2; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 3; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 4; BewG § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2236/04

Zeitpunkt der Bereicherung bei schenkweise erfolgter Übertragung einer bei Eintritt der Besserung zu erfüllenden Forderung; Subsumtion einer Besserungsabrede unter die Stundung, den Verzicht, den Erlass oder ein pactum de non petendo

BFH, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen II R 57/07

DRsp Nr. 2009/13401

Zeitpunkt der Bereicherung bei schenkweise erfolgter Übertragung einer bei Eintritt der Besserung zu erfüllenden Forderung; Subsumtion einer Besserungsabrede unter die Stundung, den Verzicht, den Erlass oder ein pactum de non petendo

1. Die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung. 2. Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr.2; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 3; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 4; BewG § 12 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind Schwestern. Sie schlossen sich durch Vertrag vom 29. Dezember 1992 mit ihren Eltern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, deren Zweck im Halten und Verwalten von Vermögen bestand. Am Vermögen der GbR waren die Klägerinnen zunächst zu je 33 v.H. und beide Elternteile zu je 0,5 v.H. beteiligt. Die Eltern sind 1995 ausgeschieden. Dadurch erhöhte sich die Beteiligung der Klägerinnen auf je 1/3.