OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.02.2006
3 W 6/06
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 § 1943 § 1944 § 1945 § 1954 § 1956 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 698
FamRZ 2006, 892
NJW-RR 2006, 1594
OLGReport-Zweibrücken 2006, 542
Rpfleger 2006, 407
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 768/05
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 532/04

Zeitpunkt der Berufung zum gesetzlichen Erben - Irrtumsanfechtung des Erbanfalls

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 3 W 6/06

DRsp Nr. 2006/8401

Zeitpunkt der Berufung zum gesetzlichen Erben - Irrtumsanfechtung des Erbanfalls

»1. Zu den Anforderungen an die Kenntnis des gesetzlichen Erben von dem Anfall und dem Grunde der Berufung für den Beginn der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft. 2. Zur Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist, wenn die Erbschaft wegen Verstreichens der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist als angenommen gilt.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 § 1943 § 1944 § 1945 § 1954 § 1956 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die verwitwete Erblasserin ist am 13. Dezember 2003 im Alter von 89 Jahren verstorben. Der im Jahre 1950 geborene Beteiligte zu 1) ist das jüngste ihrer drei Kinder aus erster Ehe. Die Beteiligte zu 2) ist Gläubigerin eines gegenüber der Erblasserin zu Lebzeiten durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzten Rückforderungsanspruchs wegen zu Unrecht ausgezahlter Rentenleistungen in Höhe von restlich 13 361,-- EUR.

Im Zuge der Nachforschungen des Nachlassgerichts zur Ermittlung der Erben ist eine letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht bekannt geworden.