FG Rheinland-Pfalz - Gerichtsbescheid vom 10.12.2001
4 K 2203/00
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1b ;
Fundstellen:
ZEV 2002, 208

Zeitpunkt der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs bei Stufenklage

FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 4 K 2203/00

DRsp Nr. 2002/9555

Zeitpunkt der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs bei Stufenklage

Erhebt ein Pflichtteilsberechtigter Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegenüber dem Erben mit dem Antrag auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, so gilt der Pflichtteilsanspruch damit als erhoben im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Nicht entscheidend ist, dass das Leistungsbegehren noch nicht beziffert ist.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs.

Die Klägerin ist die Tochter der am 20. Dezember 1994 verstorbenen ... Alleiniger Erbe ist laut einem Erbschein des Amtsgerichts vom 29. Mai 1995 ihr Bruder ...