BFH vom 26.06.1996
VIII R 67/95
Fundstellen:
ZEV 1997, 84

Zinsanteil bei gestundeten Erbausgleichszahlungen

BFH, vom 26.06.1996 - Aktenzeichen VIII R 67/95

DRsp Nr. 1997/8196

Zinsanteil bei gestundeten Erbausgleichszahlungen

1. Die im Erbauseinandersetzungsvertrag festgelegte Ausgleichsforderung, deren Fälligkeit um mehr als ein Jahr hinausgeschoben wird, ist unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % (§ 12 Abs. 3 BewG) in einen Kapital- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Dies gilt auch dann, wenn vom Erblasser testamentarisch die Zahlung in Teilbeträgen, die Verschiebung der Fälligkeit und die Unverzinslichkeit angeordnet worden sind. 2. Der Zinsanteil fließt mit Auszahlung der Ausgleichsforderung - ggf. der einzelnen Raten - zu und ist als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Für die Praxis:

Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar (Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl. Anm. 3 q vor § 607 BGB sowie ständige Rechtsprechung, u.a. BFH vom 20.12.1990, BFH/NV 1991, 382). Ihre Grundlage findet diese Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abgezinst werden müssen. Mangels einer speziellen Bewertungsvorschrift im EStG ist § 12 Abs. 3 BewG auch für die Bewertung privater Forderungen im Einkommensteuerrecht maßgebend (§ 1 Abs. 2 BewG).

Fundstellen
ZEV 1997, 84