OLG Naumburg - Beschluss vom 27.06.2006
10 Wx 3/06
Normen:
BGB § 2087 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 943
OLGReport-Naumburg 2007, 355
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 53/06

Zu der Abgrenzung zwischen Vermächtnisanordnung und Erbeinsetzung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 10 Wx 3/06

DRsp Nr. 2007/2092

Zu der Abgrenzung zwischen Vermächtnisanordnung und Erbeinsetzung

Normenkette:

BGB § 2087 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin der Erblasserin aufweist. Mit Beschluss vom 25. August 2005 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Stendal den Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 18. November 2005 hat es der Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen diesen Beschluss nicht abgeholfen, und zwar auch im Hinblick auf einen Hilfsantrag, wonach die Beteiligte zu 1) eine Erbenstellung zu 23/100 anstrebt.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Sodann hat sich das Amtsgericht veranlasst gesehen, auch den hilfsweise gestellten Antrag der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 10. Februar 2006 förmlich zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss hat sich die Beteiligte zu 1) wiederum mit der Beschwerde gewandt, die das Landgericht mit Beschluss vom 30. März 2006 zurückgewiesen hat.

Gegen diesen, ihr am 6. April 2006 zugestellten Beschluss, wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde und nimmt zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug.

II.