FG München - Urteil vom 25.10.1999
4 K 3137/96
Normen:
AO 1977 § 162 ; BGB § 612 ; BGB § 670 ; BGB § 675 ; ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;

Zu Lebzeiten der Erblasserin von der Erbin erbrachte Hilfe- und Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 4 K 3137/96

DRsp Nr. 2001/2196

Zu Lebzeiten der Erblasserin von der Erbin erbrachte Hilfe- und Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten; Erbschaftsteuer

1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 12. April 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1996 wird dahingehend geändert, daß die Erbschaftsteuer auf 5.180 DM herabgesetzt wird. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. 1. Das Versprechen der Erblasserin, die (spätere) Erbin als Ausgleich für Hilfe- und Pflegeleistungen zur Alleinerbin einzusetzen, führt beim Tod der Erblasserin für die Erbin zu Nachlaßverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974, wenn die Erbin die Verstorbene nicht nur im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses gepflegt hat, das ihr Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gab.