LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2015
L 8 R 935/11
Normen:
SGB VI i.d.F. v. 01.01.2008 § 118 Abs. 4 S. 1 und S. 4; SGB X § 50 Abs. 2 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; BGB § 421; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; BGB § 2058; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 R 488/10

Zu Unrecht erbrachte Altersrentenleistungen (hier: Überweisung von Rente nach dem Tod des Versicherten)Prüfung eines Rückerstattungsanspruchs des Trägers der Rentenversicherung gegenüber dem ErbenErstattungspflicht von Geldleistungsempfängern und VerfügendenFehlen gesicherter Hinweise über Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erben über Rentenzahlungen nach dem Tod des VersichertenHaftung mehrerer Miterben als GesamtschuldnerVerpflichtung zur Ermessensbetätigung bei der Auswahl des Gesamtschuldners für den Rückerstattungsanspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen L 8 R 935/11

DRsp Nr. 2016/2753

Zu Unrecht erbrachte Altersrentenleistungen (hier: Überweisung von Rente nach dem Tod des Versicherten) Prüfung eines Rückerstattungsanspruchs des Trägers der Rentenversicherung gegenüber dem Erben Erstattungspflicht von Geldleistungsempfängern und Verfügenden Fehlen gesicherter Hinweise über Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erben über Rentenzahlungen nach dem Tod des Versicherten Haftung mehrerer Miterben als Gesamtschuldner Verpflichtung zur Ermessensbetätigung bei der Auswahl des Gesamtschuldners für den Rückerstattungsanspruch

1. Die mit der Erbenstellung verbundene Kontoinhaberschaft nach dem verstorbenen Versicherten macht den Erben noch nicht zum Empfänger im Sinne von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. 2. Haften - wie hier - mehrere Miterben als Gesamtschuldner, so ist in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung für die Auswahl des Schuldners durch den Rentenversicherungsträger auf § 421 BGB zurückzugreifen. Danach kann der Gläubiger die Leistung "nach seinem Belieben" von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Dieses Wahlrecht ist im öffentlichen Recht insoweit eingeschränkt, als an die Stelle des "freien Beliebens" ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners tritt. Die Ermessenserwägungen sind im schriftlichen Bescheid darzulegen (§ 35 Abs. 1 S. 3 SGB X).

Tenor