BGH - Beschluß vom 21.09.1995
V ZB 34/94
Normen:
GBO § 23 ;
Fundstellen:
BGHR GBO § 23 Auflassungsvormerkung 2
BGHZ 130, 385
DB 1996, 87
FGPrax 1995, 225
MDR 1996, 463
NJW 1996, 59
Rpfleger 1996, 100
WM 1995, 2111
ZEV 1996, 31
ZIP 1995, 1999
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

Zulässiger Inhalt einer Auflassungsvormerkung

BGH, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen V ZB 34/94

DRsp Nr. 1996/204

Zulässiger Inhalt einer Auflassungsvormerkung

»Eine Auflassungsvormerkung kann auch dann nicht mit dem Inhalt eingetragen werden, daß zu ihrer Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt, wenn sie ohne zeitliche Begrenzung bestellt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 117, 390).«

Normenkette:

GBO § 23 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 28. März 1994 ließ der Beteiligte zu 1 einen Miteigentumsanteil von 1/2 an seinem Hausgrundstück an die Beteiligte zu 2 auf. Dem Beteiligten zu 1 wurde zugleich ein Anspruch auf Rückübereignung für den Fall eingeräumt, daß

a) die Beteiligte zu 2 über den Miteigentumsanteil ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1 verfügt oder daß

b) über das Vermögen der Beteiligten zu 2 das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, sie in Vermögensverfall gerät oder die Zwangsvollstreckung in "das Vertragsgrundstück" betrieben wird.

Der Rückübereignungsanspruch soll nach dem Vertrag mit dem Ableben des Beteiligten zu 1 erlöschen, sofern er zuvor nicht unbedingt entstanden ist.

Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübereignung bewilligten die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung des Inhalts, daß zur Löschung der Nachweis des Todes des Beteiligten zu 1 genügen soll.