LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.03.2021
5 Sa 295/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 14
EzA-SD 2021, 5
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 179/20

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zum Tod des ArbeitgebersBesonderes Arbeitsverhältnis einer PflegekraftBeschränkter Bestandsschutz pflegender ArbeitnehmerKein Mutterschutz bei befristeten Arbeitsverhältnissen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 295/20

DRsp Nr. 2021/5552

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zum Tod des Arbeitgebers Besonderes Arbeitsverhältnis einer Pflegekraft Beschränkter Bestandsschutz pflegender Arbeitnehmer Kein Mutterschutz bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Die Befristung des Arbeitsvertrages einer Pflegekraft, die von einem pflegebedürftigen (querschnittsgelähmten) Arbeitgeber zur eigenen Versorgung eingestellt wurde, auf den Tod des Arbeitgebers kann aus dem sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 21.10.2020 - 11 Ca 179/20 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem verstorbenen Herrn , übergegangen auf die Beklagten als Erbengemeinschaft, durch die Befristung bzw. Bedingung im Arbeitsvertrag vom 30.04.2009 und durch die Kündigung vom 27.03.2020 nicht vor dem 10.04.2020 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand: