OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.05.2018
8 W 302/16
Normen:
BGB § 2079; BGB § 142; FamFG § 59;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 65
ZEV 2018, 484

Zulässigkeit der Beschwerde des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der Erteilung des ErbscheinsRechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 8 W 302/16

DRsp Nr. 2018/8781

Zulässigkeit der Beschwerde des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der Erteilung des Erbscheins Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

FamFG § 59 1. Gegen die Ablehnung der Erbscheinserteilung ist neben dem Antragsteller jeder weitere Antragsberechtigte beschwerdebefugt, auch wenn er selbst keinen Antrag gestellt hat, aber den Antrag bei Einlegung seiner Beschwerde noch wirksam stellen kann. Materiell beschwerdeberechtigt ist nur, wer geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung durch die Entscheidung berührt wird. Vermächtnisnehmer gehören nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten.2. Die nach § 2079 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 8 wird der Beschluss des Notariats Blaustein - Nachlassgericht - vom 29.07.2016, Az. NG 5 / 2016, in seinem Ausspruch Ziff. 1 (Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Beteiligten Ziff. 1 vom 18.02.2016)

aufgehoben.

2. 3. 4. 5. 6. 7.