OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.01.2016
20 W 279/15
Normen:
BGB § 1982; BGB § 1990; FamFG § 59; FamFG § 359;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1798
FuR 2016, 491
ZEV 2016, 349
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 20.08.2015

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mit dem Ziel der Ablehnung mangels Masse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 20 W 279/15

DRsp Nr. 2016/8408

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mit dem Ziel der Ablehnung mangels Masse

Es fehlt an der erforderlichen Beschwer im Sinne des § 59 FamFG, wenn der Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung im Wege der Beschwerde den bisherigen Antrag nur eingeschränkt und lediglich mit dem Ziel weiterverfolgt, die Nachlassverwaltung mangels Masse abzulehnen.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,-- EUR.

Normenkette:

BGB § 1982; BGB § 1990; FamFG § 59; FamFG § 359;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind die Kinder, der Beteiligte zu 6. ist der Ehemann der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1. hat am 11.02.2015 und 17.02.2015 zu Protokoll des Nachlassgerichts (Bl. 17, 20 d. A.) die Ausschlagung der Erbschaft für sich und sein minderjähriges Kind erklärt.