OLG Köln - Beschluß vom 03.01.2001
7 VA 1/00
Normen:
EGGVG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 197

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in dienstaufsichtsrechtliche Vorgänge

OLG Köln, Beschluß vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 7 VA 1/00

DRsp Nr. 2001/7688

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in dienstaufsichtsrechtliche Vorgänge

Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtsrechtlicher Tätigkeit können nicht im Wege des § 23 EGGVG angefochten werden. Dementsprechend kann auch die Verweigerung der Akteneinsicht in Dienstaufsichtsvorgänge einer Justizbehörde nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG angefochten werden.

Tenor

1. Die als Gegenvorstellung zu wertende „Beschwerde“ des Antragstellers vom 1. Dezember 2000 gegen die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15. November 2000 gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Verfügung.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen.

4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Normenkette:

EGGVG § 23 Abs. 1;

Gründe: