1. Die als Gegenvorstellung zu wertende „Beschwerde“ des Antragstellers vom 1. Dezember 2000 gegen die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15. November 2000 gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Verfügung.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. August 2000 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen.
4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
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