BGH - Urteil vom 10.04.1991
IV ZR 105/90
Normen:
ALB (AVB f. Lebensvers./Musterbedingungen für die Großlebensversicherung) § 9 Abs. 3; FeuerBestattG § 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 982
VersR 1991, 870
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Zulässigkeit der Exhumierung der Leiche eines Versicherungsnehmers zur Feststellung der Todesursache

BGH, Urteil vom 10.04.1991 - Aktenzeichen IV ZR 105/90

DRsp Nr. 1996/8278

Zulässigkeit der Exhumierung der Leiche eines Versicherungsnehmers zur Feststellung der Todesursache

»a) Soll die Leiche eines Versicherungsnehmers zur Feststellung der Todesursache exhumiert werden, so ist die vorab erteilte Einwilligung des Versicherungsnehmers oder die Zustimmung der zur Totensorge berechtigten Angehörigen erforderlich. b) In § 9 Abs. 3 ALB, nach dem der Versicherer erforderliche Erhebungen über den Versicherungsfall selbst anstellen kann, liegt keine Einwilligung des Versicherungsnehmers in die Exhumierung seiner Leiche. c) Die Zustimmung der zur Totensorge berechtigten Angehörigen ist in der Reihenfolge einzuholen, die § 2 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung bestimmt.«

Normenkette:

ALB (AVB f. Lebensvers./Musterbedingungen für die Großlebensversicherung) § 9 Abs. 3; FeuerBestattG § 2;

Tatbestand:

Die Kläger machen als Erben des am 25. April 1987 verstorbenen Chefarztes Dr. H. Ansprüche aus einer Lebensversicherung geltend, die er bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Der Versicherungsschutz begann am 1. Januar 1985. Die Kläger verlangen als restliche Versicherungssumme 98.788 DM nebst 7,5% Zinsen.