OLG Koblenz - Urteil vom 21.02.2013
2 U 917/12
Normen:
ZPO §§ 256, 27; EGBGB Art. 25; Gesetz Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts Art. 46 Abs. 1; Codice Civile Art. 457, 587, 489;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1516
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 25/12

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Erbrechts; Gültigkeit eines gemeinsamen Ehegattentestaments in Deutschland lebender italienischer Staatsangehöriger

OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 2 U 917/12

DRsp Nr. 2013/21818

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Erbrechts; Gültigkeit eines gemeinsamen Ehegattentestaments in Deutschland lebender italienischer Staatsangehöriger

1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur inter partes wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erbscheinsverfahren hat. Ebensowenig steht die Möglichkeit der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens der Annahme eines Rechtsschutzinteresses für die Feststellungsklage entgegen. Ein für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderliches ernstliches Bestreiten der (Mit-)Erbstellung des Klägers liegt bereits dann vor, wenn auf mehrfache außergerichtliche Versuche zur Herbeiführung einer erbrechtlichen Regelung nicht reagiert wird. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit, das Erbrecht des Klägers in Zukunft nicht bestreiten zu wollen - ohne aber den Klageanspruch anzuerkennen -, lässt dies das einmal bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen.