Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Altötting - Grundbuchamt - vom 31. August 2016 aufgehoben.
I.
Die am 18.4.2016 verstorbene Mutter des Beteiligten ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.
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