BGH - Urteil vom 29.04.2003
IX ZR 138/02
Normen:
BRAO § 49b Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 341
AnwBl 2003, 593
BGHReport 2003, 911
BRAK-Mitt 2003, 188
FamRZ 2003, 1096
MDR 2003, 836
WM 2003, 1631
ZEV 2003, 289
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Zulässigkeit eines an die Höhe des Erbteils geknüpften Honorars

BGH, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen IX ZR 138/02

DRsp Nr. 2003/8351

Zulässigkeit eines an die Höhe des Erbteils geknüpften Honorars

»Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassers über eine Nachlaßverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.«

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1) ist eines von drei Kindern des Senators F. Sch. (fortan: Erblasser), der am 17. Juli 1998 verstarb. Die Kinder waren sich schon vor dem Tod des Erblassers einig, daß die künftige Erbschaft unabhängig von dem Inhalt letztwilliger Verfügungen so aufgeteilt werden sollte, daß jeder der drei Stämme ein Drittel der Erbschaft, dessen Höhe unbekannt war, erhalten sollte. Da der Beklagte zu 1) verschuldet war, sollte sein Anteil seinen Kindern, den Beklagten zu 2) und 3), zufallen.