BGH - Beschluß vom 24.09.2003
IV ZB 8/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I,

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

BGH, Beschluß vom 24.09.2003 - Aktenzeichen IV ZB 8/03

DRsp Nr. 2003/12908

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Mißt der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, so hat er zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit Zulassung der Rechtsbeschwerde zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so ist die Annahme seiner Zuständigkeit objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit über das Auskunftsbegehren der Kläger aus § 2314 BGB übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht den Klägern durch Beschluß gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt, weil die Beklagte keinen Anlaß für die Erhebung der Klage gegeben und in dem Rechtsstreit die Ansprüche der Kläger auch nicht bestritten habe.

Die sofortige Beschwerde der Kläger hat ein Einzelrichter des Beschwerdegerichts mit vergleichbaren Erwägungen zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unter bloßer Bezugnahme auf §§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 7 Abs. 1 EGZPO ohne jede weitere Begründung zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde beantragen die Kläger weiterhin, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.