Der Senat entscheidet gemäß § 568 Satz 2 ZPO.
Die gemäß § 17 a Absatz 4 GVG statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig aber nicht begründet. Das Landgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Der Senat folgt in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.
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