KG - Beschluss vom 20.06.2006
19 W 5/06
Normen:
GVG § 17a ; BGB § 822 ; BesÜV § 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 406
NJW-RR 2007, 144
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 561/05

Zum Anspruch auf Herausgabe über den Zivilrechtsweg wenn auch ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch gegen den Schenker besteht

KG, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 19 W 5/06

DRsp Nr. 2006/26125

Zum Anspruch auf Herausgabe über den Zivilrechtsweg wenn auch ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch gegen den Schenker besteht

»Der Anspruch auf Herausgabe einer schenkweisen Zuwendung nach § 822 BGB ist auch dann im Zivilrechtsweg geltend zu machen, wenn im Wege der Vorfrage das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch gegen den Schenker zu klären ist.«

Normenkette:

GVG § 17a ; BGB § 822 ; BesÜV § 4 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 568 Satz 2 ZPO.

Die gemäß § 17 a Absatz 4 GVG statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig aber nicht begründet. Das Landgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Der Senat folgt in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.