OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2006
I-4 U 102/05
Normen:
BGB § 242 § 259 § 666 § 1922 ;
Fundstellen:
ZEV 2007, 184
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.03.2005

Zum Auskunftsanspruch eines Erben wegen Abhebungen aufgrund einer Kontovollmacht zu Lebzeiten des Erblassers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen I-4 U 102/05

DRsp Nr. 2007/1611

Zum Auskunftsanspruch eines Erben wegen Abhebungen aufgrund einer Kontovollmacht zu Lebzeiten des Erblassers

1. Ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB besteht nicht, wenn kein vertragliches Auftragsverhältnis bestand. Allein die Erteilung einer Kontovollmacht begründet nicht den hierfür erforderlichen Rechtsbindungswillen der Parteien.2. Ein Auskunftsanspruch aus §§ 259 Abs. 1, 242 BGB setzt eine Sonderverbindung zwischen den Parteien voraus. Allein der Umstand, dass der eine über Informationen verfügt, die der andere benötigt, reicht nicht aus.

Normenkette:

BGB § 242 § 259 § 666 § 1922 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Alleinerbe des am 29.10.2003 verstorbenen W... B.... Die Beklagte und der Erblasser wohnten bis zu dessen Tod in demselben Altenheim in D.... Sie hatten zuvor seit dem Jahr 1984 in einer Lebensgemeinschaft gelebt, zunächst in B... und anschließend in D....

Der Erblasser verfügte über Konten bei der Stadtsparkasse D... mit den Kontonummern ... und ... . Für diese Konten erteilte der Erblasser der Beklagten am 25.07.1994 Kontovollmachten (Bl. 62, 63 GA). Im Rahmen dieser Kontovollmachten verfügte die Beklagte über die Konten des Erblassers. Die jeweiligen Abhebungen und Verfügungen stimmte sie mit diesem ab.