OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.08.2006
8 W 52/06
Normen:
BGB § 1933 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 502
NJW-RR 2007, 952
OLGReport-Stuttgart 2007, 93
ZEV 2007, 224
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 493/04

Zum Ausschluss des (gesetzlichen) Erbrechts der getrennt lebenden Ehefrau bei Rücknahme des Scheidungsantrags durch Bevollmächtigten des Erblassers nach dessen Tod

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 8 W 52/06

DRsp Nr. 2006/26450

Zum Ausschluss des (gesetzlichen) Erbrechts der getrennt lebenden Ehefrau bei Rücknahme des Scheidungsantrags durch Bevollmächtigten des Erblassers nach dessen Tod

»Das Eingreifen des § 1933 BGB setzt lediglich voraus, dass ein rechshängiger Scheidungsantrag zur Zeit des Erbfalls begründet ist. Die erst spätere Rücknahme des Scheidungsantrags, die nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers (hier: Tod des Erblassers) beruht, bleibt demgegenüber unerheblich (so auch OLG Frankfurt NJW 1997, 3099).«

Normenkette:

BGB § 1933 ;

Entscheidungsgründe:

I.