LG Stuttgart, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 493/04
Zum Ausschluss des (gesetzlichen) Erbrechts der getrennt lebenden Ehefrau bei Rücknahme des Scheidungsantrags durch Bevollmächtigten des Erblassers nach dessen Tod
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 8 W 52/06
DRsp Nr. 2006/26450
Zum Ausschluss des (gesetzlichen) Erbrechts der getrennt lebenden Ehefrau bei Rücknahme des Scheidungsantrags durch Bevollmächtigten des Erblassers nach dessen Tod
»Das Eingreifen des § 1933BGB setzt lediglich voraus, dass ein rechshängiger Scheidungsantrag zur Zeit des Erbfalls begründet ist. Die erst spätere Rücknahme des Scheidungsantrags, die nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers (hier: Tod des Erblassers) beruht, bleibt demgegenüber unerheblich (so auch OLG Frankfurt NJW 1997, 3099).«