FG München - Beschluss vom 12.02.2001
4 V 4616/00
Normen:
ErbStG § 13 a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1616

zum Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13 a ErbStG; § 13 a Abs. 2 ErbStG, § 13 a Abs. 1 Nr. 2 ErbStg Freibetrag und Bewertungsabschlag

FG München, Beschluss vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 4 V 4616/00

DRsp Nr. 2002/1104

zum Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13 a ErbStG; § 13 a Abs. 2 ErbStG, § 13 a Abs. 1 Nr. 2 ErbStg Freibetrag und Bewertungsabschlag

Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Personengesellschafters ist nach § 13 a Abs. 4 ErbStG nur begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung vom Schenker verbunden ist. 1 Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

ErbStG § 13 a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 4038/00, ob dem ASt der Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und der Bewertungsabschlag nach § 13 a Abs. 2 ErbStG zusteht (§ 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.08.2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller (ASt)

beantragt

die Aussetzung der Vollziehung des SchenkSt-Bescheids vom 07.08.2000 in Höhe von 31.468 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt

- FA -) beantragt

die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Antrag ist unbegründet.