KG - Beschluss vom 24.01.2006
1 W 133/05
Normen:
FGG § 34 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 122
KGReport 2006, 550
NJW-RR 2006, 1294
ZEV 2006, 512
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 8/05
AG Hohenschönhausen - 161/162 VI 495/95,

Zum Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches

KG, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 1 W 133/05

DRsp Nr. 2006/7172

Zum Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches

»Ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht wird durch die Absicht zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nur für den begründet, der zu dem Kreis der durch die Amtspflicht geschützten Dritten gehört.«

Normenkette:

FGG § 34 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 24. September 2004 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den das Nachlassgericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 abgelehnt hat. Der dagegen eingelegten Beschwerde (Schriftsatz vom 1. November 2004) hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde mit einem Beschluss vom 21. Januar 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 11. Februar 2005.