Streitig ist, in welcher Höhe der Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes in W. zuzurechnen sind.
Der Grundbesitz besteht aus einem Gutsbetrieb mit angemeldetem Gewerbe und zwei Hallen (Halle 1 und Halle 2), die durch eine Zwischenhalle miteinander verbunden sind.
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