FG Köln vom 29.01.1999
10 K 1998/98
Fundstellen:
EFG 1999, 606

Zuordnung von Vermietungseinkünften in Erbfällen

FG Köln, vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 10 K 1998/98

DRsp Nr. 2001/2901

Zuordnung von Vermietungseinkünften in Erbfällen

1. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllt der Erbe den Tatbestand der Einkünfteerzielung, sofern der Nießbrauchsberechtigte nicht selbst die Stellung des Vermieters/Verpächters einnimmt. Zahlungen des Erben an den Nießbrauchsberechtigten gehören zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 2 EStG), wenn dies auch beim Erblasser der Fall gewesen wäre. 2. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind für die Zeit vom Erbfall bis zur Erfüllung des Vermächtnisses regelmäßig dem Erben und nicht dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen. Da es sich bei der Erfüllung eines Vermächtnisses um einen nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängenden Vorgang handelt, sind Zahlungen des Erben an den Vermächtnisnehmer der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe der Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes in W. zuzurechnen sind.

Der Grundbesitz besteht aus einem Gutsbetrieb mit angemeldetem Gewerbe und zwei Hallen (Halle 1 und Halle 2), die durch eine Zwischenhalle miteinander verbunden sind.