FG Hamburg - GERICHTSBESCHEID vom 10.10.2001
III 71/01
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 ; ErbStG § 25 ; BewG § 7 ;
Fundstellen:
DB 2002, 764
EFG 2002, 285
ZEV 2002, 207

Zur Fälligstellung gestundeter Erbschaftsteuer bei vorzeitigem Nießbrauchsverzicht

FG Hamburg, GERICHTSBESCHEID vom 10.10.2001 - Aktenzeichen III 71/01

DRsp Nr. 2002/4196

Zur Fälligstellung gestundeter Erbschaftsteuer bei vorzeitigem Nießbrauchsverzicht

Nach einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt mit Stundung der auf den Nießbrauchswert entfallenden Schenkungsteuer (§ 25 ErbStG) führt der spätere vorzeitige Nießbrauchsverzicht zur Fälligstellung der gestundeten Steuer (§25 ErbStG); er ist nicht als neue Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu besteuern.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 ; ErbStG § 25 ; BewG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob neben der Schenkung eines Wirtschaftsguts unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs auch der spätere unentgeltliche Verzicht auf den Nießbrauch eine freigebige Zuwendung des Nießbrauchsberechtigten an den Verpflichteten und somit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG - steuerpflichtig ist, obwohl § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Besteuerung der vorangegangenen Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ohne Abzug der Nießbrauchsbelastung vorsieht.