OLG Thüringen - Beschluss vom 21.06.2006
9 W 168/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 § 254 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 30
Rpfleger 2006, 625
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3017/99

Zur Höhe der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens

OLG Thüringen, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 9 W 168/06

DRsp Nr. 2006/24609

Zur Höhe der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens

»1. Beabsichtigt die erstattungsberechtigte Partei die prozessbegleitende Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens, obliegt ihr nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, den voraussichtlichen Kostenrahmen (Stundensätze, Zeitaufwand) hierfür gegenüber dem Gegner vorab offenzulegen, um diesem im Bewusstsein des Kostenrisikos die Disposition hinsichtlich der weiteren Prozessführung zu ermöglichen. 2. Liegt bereits die Honorarabrechnung eines Gerichtssachverständigen vor, braucht die erstattungspflichtige Partei - in Ermangelung näherer Anhaltspunkte - mit zusätzlichen Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens in einer den Aufwand des gerichtlichen Gutachtens deutlich übersteigenden Größenordnung nicht zu rechnen. Die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs unterliegt den durch die Inanspruchnahme dieses Vertrauens gezogenen Grenzen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 § 254 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: