OLG Hamm - Urteil vom 12.07.2005
10 U 19/03
Normen:
BGB § 2109 § 2100 § 2121 § 2127 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 54/01

Zur Regelung der Vor- und Nacherbschaft nach den Grundsätzen der Primogenitur

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 10 U 19/03

DRsp Nr. 2005/12327

Zur Regelung der Vor- und Nacherbschaft nach den Grundsätzen der Primogenitur

1. Ist nach den Regeln der Primogenitur der älteste Bruder des Erblassers als Erbe eingesetzt und im Falle fehlender männlicher Nachkommen der nächstälteste Bruder, so ist dessen Sohn - also der Neffe des Erblassers und des Erben - nach seinem Tod zwar nicht potenzieller Nacherbe geworden; jedoch steht ihm auf Grund der wirksamen Abtretung durch seinen Vater ein Anspruch auf das Nacherbenanwartschaftsrecht zu. Somit führt das Versterben des Bruders nicht dazu, dass dessen gesamter Stamm für die Erbfolge ausfällt. Allerdings reicht die Hinterlassung von Tochtersöhnen des Bruders aus, um dieses Nacherbenanwartschaftsrecht nie zum Zuge kommen zu lassen.2. Prinzipiell ist nicht davon auszugehen, dass das gesamte Vermögen des Vorerben in die Nachlasserbschaft fällt, da es während einer so langen Vorerbschaftsdauer durchaus möglich ist, dass der Vorerbe ein erhebliches Vermögen mit seinen eigenen Mitteln zusammengehäuft hat.