OLG München - Urteil vom 25.01.2006
15 U 4751/04
Normen:
BGB § 138 § 166 Abs. 1 ; BGB § 1934a § 1934d § 1934e § 2346 ;
Fundstellen:
NotBZ 2006, 325
ZEV 2006, 313
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2826/03

Zur Täuschung über die Vermögensverhältnisse bei Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages

OLG München, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 15 U 4751/04

DRsp Nr. 2006/21396

Zur Täuschung über die Vermögensverhältnisse bei Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages

»Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag, der unter Ausnutzung der Unkenntnis oder von Fehlvorstellungen des Verzichtenden über den Umfang des Vermögens des Erblassers zustande kommt, ist sittenwidrig und damit nichtig.«

Normenkette:

BGB § 138 § 166 Abs. 1 ; BGB § 1934a § 1934d § 1934e § 2346 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist der nicht- bzw. voreheliche Sohn des Beklagten.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen ihm und seinem Vater am 17.04.1980 vor dem Notar ... abgeschlossenen Erbverzichts- und Abfindungsvertrags, ... Anlage B 1, worauf Bezug genommen wird.

Die gemeinsame Mutter des Klägers und seiner Zwillingsschwester, der Zeugin ..., war im Jahre 1960 mit dem Beklagten befreundet. Der Beklagte ist der Vater der Zwillinge. Bis etwa zum 17. Lebensjahr des Klägers bestand kein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien. Der Beklagte zahlte an die Mutter des Klägers Kindesunterhalt in Höhe von zuletzt DM 270,-- monatlich. Im Jahre 1978 kam es erstmals zu persönlichen Kontakten zwischen dem Beklagten und dem damals 17-jährigen Kläger und seiner Zwillingsschwester, der Zeugin ....

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Ehefrau des Beklagten keine Kenntnis von der Existenz der vorehelichen Kinder des Beklagten.