OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2006
15 W 447/05
Normen:
BGB § 2247 ; BGB § 2270 Abs. 1 ; BGB § 2270 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 758
OLGReport-Hamm 2006, 758
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 156/04

Zur Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 15 W 447/05

DRsp Nr. 2007/1764

Zur Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

»1. Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist nicht bindend, vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte.2. Wechselbezüglichkeit von letztwilligenVerfügungen liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass die eine nicht ohne die andere gemacht worden wäre. Dies ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln, auch unter dem Hintergrund der Vermutung der Wechselbezüglichkeit bei gegenseitiger Einsetzung von Ehegatten gemäß § 2270 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 2247 ; BGB § 2270 Abs. 1 ; BGB § 2270 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Erblasserin wurde 1920 in G, Kreis K, heute in der Ukraine gelegen, geboren. Sie war in einziger Ehe mit Herrn O, geb. 30.9.1900, verheiratet, der am 22.6.1992 vorverstorben ist. Aus der Ehe sind zwei Töchter, die Beteiligten zu 2), geboren am 1.11.1953, und 3), geboren am 11.12.1954, hervorgegangen. Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn der Beteiligten zu 2).

Am 2.3.1977 errichteten die Erblasserin und ihr Mann ein notarielles Testament (URNr. 174/1977 des Notars I in S). Darin heißt es: