KG - Urteil vom 13.07.2001
5 U 47/01
Normen:
UWG § 1 ; RBerG Art. 1 § 1 ; 2. VO zur Ausführung des RBerG § 1 Abs. 3 ; BRAO § 43b ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 327
NJW 2001, 3132
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 669/00

Zur verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 3, 2. AVO; zur Zulässigkeit von Werbung durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistand

KG, Urteil vom 13.07.2001 - Aktenzeichen 5 U 47/01

DRsp Nr. 2002/10231

Zur verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 3, 2. AVO; zur Zulässigkeit von Werbung durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistand

»1. § 1 Abs. 3 2.AVO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gemäß § 43b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.2. Wie dem Anwalt sind dem Rechtsbeistand nur noch irreführende Werbung und die direkte Mandats-/Auftragswerbung untersagt.3. Um unzulässige Werbung um ein Einzelmandat handelt es sich, wenn ein Rechtsberater seine Dienste in einem direkten Anschreiben einer Person anbietet, auf die er in seiner weiteren Tätigkeit als Erbensucher aufmerksam geworden ist. Das gilt auch, wenn er auf seine Zulassung als Rechtsberater nicht eigens hinweist, sondern lediglich rechtsbesorgende Tätigkeiten andient.4. Er tritt damit in Wettbewerb zu Rechtsanwälten.«

Normenkette:

UWG § 1 ; RBerG Art. 1 § 1 ; 2. VO zur Ausführung des RBerG § 1 Abs. 3 ; BRAO § 43b ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, deren Mitglieder Rechtsanwälte in Berlin sind. Der Antragsgegner betätigt sich als Erbensucher. Er ist Dipl.-Kfm. und hat die Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in als Rechtsbeistand im Nachlassangelegenheiten.