FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2001
14 K 210/97
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 ; BGB § 1076 § 1077 § 1078 § 1079 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 826

Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zuwendungs- oder Vorbehaltsnießbrauch an dem Kapitalvermögen; Keine Abzugsfähigkeit der im Rahmen der Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsleistungen bei Veräußerung des übernommenen Vermögensgegenstands; Einkommensteuer 1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 14 K 210/97

DRsp Nr. 2002/9392

Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zuwendungs- oder Vorbehaltsnießbrauch an dem Kapitalvermögen; Keine Abzugsfähigkeit der im Rahmen der Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsleistungen bei Veräußerung des übernommenen Vermögensgegenstands; Einkommensteuer 1991

1. Wird an einem Kapitalvermögen ein Zuwendungsnießbrauch bestellt, sind die daraus bezogenen Einkünfte dem Eigentümer, nicht dem Nießbraucher zuzurechnen, wenn letzterem keine über §§ 1076 bis 1079 BGB hinausgehenden Rechte und auch keine weitergehenden tatsächlichen Einflussmöglichkeiten zustehen.2. Offenbleiben konnte, ob im Falle eines Vorbehaltsnießbrauchs der Nießbraucher die Kapitaleinkünfte erzielt.3. Wird ein bebautes Grundstück, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist, vom Übernehmer zeitnah veräußert, sind die in Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 ; BGB § 1076 § 1077 § 1078 § 1079 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinseinnahmen aus dem in Wertpapieren und Sparguthaben angelegten Verkaufspreis eines Grundstücks in Höhe von 500.000 DM der Klägerin oder aufgrund eines Nießbrauchs ihren Eltern steuerlich zuzurechnen sind.