FG Niedersachsen - Urteil vom 07.07.1999
III 357/91
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB §§ 333, 133, 157 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 387
ZEV 2000, 248

Zurückweisung einer Lebensversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen III 357/91

DRsp Nr. 2000/3806

Zurückweisung einer Lebensversicherung

1. Die auf einem Formular der Versicherung erteilte Anweisung des aus einer Lebensversicherung Bezugsberechtigten zur Auszahlung der Lebensversicherung an einen Dritten kann als Zurückweisung i.S.d. § 333 BGB auszulegen sein. 2. Die Zurückweisung eines Rechts durch den Dritten gemäß § 333 BGB ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, dessen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. 3. Bei der Auslegung einer Erklärung auf einem von der Versicherungsgesellschaft verwendeten und vorformulierten Formular ist bezüglich der Auslegung der Erklärung darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB §§ 333, 133, 157 ;

Tatbestand: