BayObLG - Beschluss vom 18.07.2002
1Z AR 62/02
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 22 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2210
NJW-RR 2002, 1684
NZG 2002, 1104
ZIP 2002, 2214
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 6258/02

Zuständiges Gericht bei Schadensersatzklage aus Prospekthaftung gegen Publikums-KG und Handelsvertreter

BayObLG, Beschluss vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 62/02

DRsp Nr. 2002/13268

Zuständiges Gericht bei Schadensersatzklage aus Prospekthaftung gegen Publikums-KG und Handelsvertreter

»Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn neben maßgeblichen Gesellschaftern einer Publikums-KG auch die Anlagevermittlungsgesellschaft und ein für diese tätig gewordener Handelsvertreter auf Schadensersatz wegen falscher Prospektangaben und unzureichender Aufklärung in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 22 ;

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihnen durch den Beitritt zu einer Publikums-KG entstanden ist.

Die Beteiligung erfolgte mittelbar über eine als Treuhandkommanditistin fungierende Steuerberatungsgesellschaft, die Beklagte zu 1; diese hat ihren Sitz - wie die Publikums-KG selbst - in München. Der Beklagte zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter der KG; er wohnt in Stuttgart. Die Beklagte zu 3, eine GmbH mit Sitz in Hannover, vertrieb diese Kapitalanlage. Der Beklagte zu 4 war als Handelsvertreter für die Beklagte zu 3 tätig; aufgrund seiner Beratung haben die Kläger Anteile an der KG über 50000 DM und 20000 DM gezeichnet. Er wohnt in Wiesbaden.