Zuständigkeit für Ansprüche aus Schenkungen zwischen türkischen Ehegatten und aus deren Widerruf
OLG Köln, Beschluß vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 27 W 2/94
DRsp Nr. 1995/1813
Zuständigkeit für Ansprüche aus Schenkungen zwischen türkischen Ehegatten und aus deren Widerruf
»Ansprüche aus Schenkungen unter türkischen Ehegatten und aus deren Widerruf sind keine güterrechtlichen Angelegenheiten und fallen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte. Auf die Rückforderung der bei der Eheschließung übergebenen Schmuckstücke findet türkisches Recht Anwendung.«Es ist für den Anspruch auf Herausgabe von in die Ehe zwischen türkischen Staatsangehörigen eingebrachten Gegenständen umstritten, ob die Streitigkeit als güterrechtliche Auseinandersetzung zu qualifizieren ist (bejahend : OLG Hamm, FamRZ 1992, 963; verneinend : OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 75 ). Ansprüche aus Schenkungen unter Ehegatten und aus deren Widerruf sind aber keine güterrechtlichen Angelegenheiten und fallen daher in die Zuständigkeit der Prozeßgerichte.
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