OLG Köln - Beschluß vom 18.02.1994
27 W 2/94
Normen:
BGB § 528, § 530 ; EGBGB Art. 15, Art. 18, Art. 17 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 ; Türk. ZGB Art. 146 ; TürkObligationenR Art. 244;
Fundstellen:
DRsp IV(418)271d
FamRZ 1995, 236
FuR 1994, 375
NJW-RR 1995, 135
OLGReport-Köln 1994, 164

Zuständigkeit für Ansprüche aus Schenkungen zwischen türkischen Ehegatten und aus deren Widerruf

OLG Köln, Beschluß vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 27 W 2/94

DRsp Nr. 1995/1813

Zuständigkeit für Ansprüche aus Schenkungen zwischen türkischen Ehegatten und aus deren Widerruf

»Ansprüche aus Schenkungen unter türkischen Ehegatten und aus deren Widerruf sind keine güterrechtlichen Angelegenheiten und fallen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte. Auf die Rückforderung der bei der Eheschließung übergebenen Schmuckstücke findet türkisches Recht Anwendung.« Es ist für den Anspruch auf Herausgabe von in die Ehe zwischen türkischen Staatsangehörigen eingebrachten Gegenständen umstritten, ob die Streitigkeit als güterrechtliche Auseinandersetzung zu qualifizieren ist (bejahend : OLG Hamm, FamRZ 1992, 963; verneinend : OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 75 ). Ansprüche aus Schenkungen unter Ehegatten und aus deren Widerruf sind aber keine güterrechtlichen Angelegenheiten und fallen daher in die Zuständigkeit der Prozeßgerichte.