OLG Rostock - Beschluss vom 10.12.2021
10 UF 121/21
Normen:
FamFG § 49 Abs. 1; BGB § 1628 S. 1; BGB § 1697a;
Fundstellen:
MDR 2022, 248
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 206/21

Zustimmung zur Durchführung von Selbsttests für Kinder an den von ihnen besuchten Schulen mit dem AMP Rapid TestZustimmung zu einer Schutzimpfung von Kindern gegen das CoronavirusBerücksichtigung des KindeswohlsEmpfehlungen der STIKO beim RKI zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus

OLG Rostock, Beschluss vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 10 UF 121/21

DRsp Nr. 2022/3685

Zustimmung zur Durchführung von Selbsttests für Kinder an den von ihnen besuchten Schulen mit dem AMP Rapid Test Zustimmung zu einer Schutzimpfung von Kindern gegen das Coronavirus Berücksichtigung des Kindeswohls Empfehlungen der STIKO beim RKI zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Kindesmutter) wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 02.11.2021 (10 F 206/21) teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird dem Antragsteller (Kindesvater) die Entscheidung über die Zustimmung

1. zur Testung in der Schule mit einem Selbsttest für H., geboren am XX.XX.2005, gegenüber dem Gymnasium ... und für M., geboren am XX.XX.2007, gegenüber dem Gymnasium ... mit dem AMP Rapid Test SARS-CoV-2 im Rahmen der 4. Schul-Corona-Verordnung sowie den darauffolgenden zukünftigen Verordnungen und

2. zu einer Schutzimpfung gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 für die minderjährigen Kinder H., geboren am XX.XX.2005, und M., geboren am XX.XX.2007, mit dem zugelassenen mRNA-Impfstoff Comirnaty entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission bei dem Robert Koch-Institut für die erste und zweite Impfung

vorläufig übertragen.

Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.