BGH - Urteil vom 27.06.2001
IV ZR 120/00
Normen:
BGB § 883 Abs. 1 S. 2, §§ 1939, 2174 ;
Fundstellen:
BGHZ 148, 187
JR 2002, 195
NJW 2001, 2883
ZEV 2001, 362
ZNotP 2001, 354
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Zuwendung eines Ankaufsrechts im Vermächtniswege; Sicherung durch Vormerkung

BGH, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen IV ZR 120/00

DRsp Nr. 2001/10504

Zuwendung eines Ankaufsrechts im Vermächtniswege; Sicherung durch Vormerkung

»a) Durch Vermächtnis kann ein Anspruch gegen den Beschwerten auch in der Weise begründet werden, daß der Bedachte die Leistung nur fordern kann, wenn er die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbietet (Ankaufsrecht). b) Ein solcher Anspruch kann, auch wenn er von weiteren Voraussetzungen in der Person des Beschwerten und anderer Beteiligter abhängt, durch Vormerkung gesichert werden.«

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1 S. 2, §§ 1939, 2174 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten, ihren Bruder, aus dem eigenhändigen Testament der Eltern geltend. Diese hatten den Beklagten als Alleinerben nach dem letztverstorbenen Ehegatten eingesetzt. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück. Dazu heißt es im Testament u.a.: