Klage auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses

Klage (1) auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses (2)

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein von einem Notar aufgenommenes Verzeichnis sämtlicher zum Nachlass der am ... in ... verstorbenen ... (Erblasserin) gehörenden Gegenstände, einschließlich etwaiger Surrogate, vorzulegen. (3)

 

Erläuterungen

(1) Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §§ 23, 71 GVG. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand.

(2) Nach § 2121 BGB ist der Vorerbe verpflichtet, ein Verzeichnis über die Erbschaftsgegenstände zu erstellen. Dieses Verzeichnis dient dem Nacherben während der Dauer der Vorerbschaft als Beweismittel zur Durchsetzung seiner Rechte (MüKo-BGB/Lieder, 8. Aufl. 2020, § 2121 Rdnr. 1).