OLG Düsseldorf - 24.10.1972 (4 U 68/72) - DRsp Nr. 1996/16911
OLG Düsseldorf, vom 24.10.1972 - Aktenzeichen 4 U 68/72
DRsp Nr. 1996/16911
Eine Heizkörperabdeckplatte ist durch den beauftragten Handwerker so anzubringen, daß sie dem Druck einer sich darauf abstützenden Person standhält und somit keine Gefahrenquelle für denjenigen bildet, der mit ihr in Berührung kommt.