BayVerfGH - Entscheidung vom 15.11.1991 (Vf 84-VI-90) - DRsp Nr. 1998/10447
BayVerfGH, Entscheidung vom 15.11.1991 - Aktenzeichen Vf 84-VI-90
DRsp Nr. 1998/10447
»1. Das Berufungsgericht darf die Vorschrift des § 528 Abs. 2ZPO neben anderen Voraussetzungen nur dann anwenden, wenn die Partei ihr neues Vorbringen im ersten Rechtszug aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. Zu dieser Voraussetzung muß das Berufungsurteil die entsprechenden Feststellungen enthalten. Ist das nicht der Fall, verstößt die Anwendung der Präklusionsvorschrift gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).2. Die Zurückweisung neuen Sachvortrags und neuer Beweisangebote auf der Grundlage des § 528 Abs. 2ZPO kann auch unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Terminsvorbereitung gegen Art. 91 Abs. 1 BV verstoßen. Eine nicht genügend entschuldigte Verspätung des neuen Vorbringens enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, seinerseits alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Verzögerung zu veranlassen.
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